E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 26: Obergericht

Die Klägerin forderte vom Beklagten die Bezahlung von Architekturleistungen in Höhe von Fr. 53'785.35 zuzüglich Zinsen. Nach einer Schlichtungsverhandlung wurde das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen. Der Beklagte legte Berufung ein, da er angab, der Vergleich sei nicht zustande gekommen. Das Gericht entschied, dass der Vergleich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und hob die vorherige Verfügung auf. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 26

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 26
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2001 26 vom 26.10.2001 (AG)
Datum:26.10.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 26 S.81 2001 Strafprozessrecht 81 [...] 26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens...
Schlagwörter : Verfahren; Einstellung; Entschädigung; Frist; Freispruch; Obergericht; Parteikosten; Entscheid; Verfahrens; Zustellung; Gesuchsteller; Begehren; Entschädigungsbegehren; Antrag; Obergerichts; Angeklagten; Einstellungsverfügung; Bezirksgericht; Parteikostenersatz; Kreisschreiben; -tägige; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verfahren; Stellung; Entschädigungsbegehrens; Frist; Regelung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 26

2001 Strafprozessrecht 81

[...]

26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hin- blick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt.
Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. E.St.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Ent-
scheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die
Einstellung den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des
Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass
einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164
Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist
zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie
auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die
Staatsanwaltschaft zuerkannt wird.
b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist
das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschul-
digten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine
schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er
vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf
das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass
die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von
der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch
durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert
30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend
2001 Obergericht/Handelsgericht 82

zu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches
Begehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.).
c) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei
einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die
Frist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem
unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsver-
fügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts
zu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der
Einstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung
gemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3
StPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht ein-
sehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders
verhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn
klar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und
damit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung
des Dispositivs an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht
einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch er-
lässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit
geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit
Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können.
So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsan-
waltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hin-
sichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im
gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Entscheids abzustellen.
3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller be-
reits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom
18. Februar 2000 im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsent-
scheid - neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf
Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungs-
entscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die
Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des
Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie
aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen
(§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO).
2001 Strafprozessrecht 83

b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Ge-
such um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch
vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es
wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen
Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten-
note einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung
gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden.
Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem
Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht
worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom
Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Ein-
haltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführun-
gen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO
eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen
bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines
Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist ob dazu ein aus-
drückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO
gestellt werden muss.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.